Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie sicherlich wissen, hat der Bundesfinanzhof sich mit der Versteuerung verschiedener Angebotsformen des Reitunterrichts beschäftigt und ein Urteil gefällt, das Interpretationsspielräume bietet und bei Reitvereinen Unsicherheiten ausgelöst hat.
Zur Info und Erörterung mit Ihren Steuerexperten hier eine Publikation dazu aus „Praxis Freiberufler-Beratung – Steuern und Recht aktuell“ (siehe Anlage); Verfasser: StB Jürgen Derlath aus Münster.
Ferner haben wir den DOSB um Unterstützung gebeten und vom Referenten für Steuern & Zuwendungen/Stabsstelle Vorstand Finanzen, Gerhard Reus, am heutigen Tage Antworten auf unsere Fragen erhalten:
– Das BFH-Urteil ist, obwohl es um einen Betrieb ging, unabhängig von der Rechtsform des Unterrichtsanbieters, so dass auch e.V.´s tangiert sind, oder nicht?
Antwort DOSB: Ja, dies gilt unabhängig von der Rechtsform
– Es kann eine Konkurrenz von Vereinen zu Dritten, die Reitunterricht anbieten gegeben sein.
Antwort DOSB: Ja.
– Wie ist das als Bildungsleistungsvermittlung für einen Beruf zu verstehen?
Antwort DOSB: Unverbindlicher Auslegungsvorschlag: Wenn der Unterricht Fähigkeiten und Voraussetzungen vermittelt, die für die Berufsausübung erforderlich oder dienlich sind, so kann von einer beruflichen Ausbildung angenommen werden.
– Es gibt historisch gewachsene praktizierte Versteuerungsmodelle zwischen Vereinen und ihren Finanzämtern (mit Bescheinigungen der Finanzämter
(„Ausbildungsverein“)) oder auch ohne Bescheinigungen von Finanzämtern, die rein auf mündlicher Festlegung basieren. Diese können wiederum befristet oder unbefristet sein. „Wie gehen wir als Verein jetzt damit um?“
Antwort DOSB: Für diese Modelle sollten die Vereine mit ihrem Steuerberater prüfen, ob beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft eingeholt werden kann.
– Es gibt größere Vereine, die den Reitunterricht an einen Betrieb ausgelagert haben, der Umsatzsteuer abführt; die müssten nicht tangiert sein.
Antwort DOSB: Auch hier gilt die Unabhängigkeit von der Rechtsform (siehe oben).
– Ein anderes Konstrukt ist, dass Vereine den Reitunterricht für einen Betrieb anbieten; die haben ggf. ein Problem.
Antwort DOSB: Bitte die Rahmenbedingungen hierzu nochmals konkretisieren, um eine sachgerechte Beantwortung zu ermöglichen.
– Vereine können sich nicht darauf berufen, nur für Mitglieder Unterricht zu erbringen.
Antwort DOSB: Nein, aber Zweckbetrieb mit begünstigtem Steuersatz.
Info aus Steuern und Recht aktuell – Reitunterricht als Freizeitgestaltung ist umsatzsteuerpflichtig:
2025_08_Reitunterricht_steuerpflichtig9040
Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr Team des Pferdesportverbandes Ndb./Opf. 🙂 🙂