Stand 17.03.2021 – 09.00 Uhr

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat folgende Neuerung bzgl. Reithallennutzung veröffentlicht:

Was gilt für grundsätzlich überdachte, an mindestens einer Seite aber vollständig offene Sportstätten (z.B. teil-/halboffene Reithallen oder Freiluftschießstände)?

Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen, die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können Freiluftsportanlagen gleichgestellt werden. Deren Betrieb und Nutzung sind somit zulässig. Denn laut Begründung der 12. BayIfSMV gilt es, die höhere Aerosolbelastung „in geschlossenen Räumen“ zu vermeiden. Die vorgenannten Anlagen können hinsichtlich der Aerosolanreicherung den Anlagen „unter freiem Himmel“ gleichgestellt werden.

www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Auch das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten hat hierzu entsprechend wie folgt veröffentlicht:

Was gilt grundsätzlich für überdachte, an mindestens einer Seite aber vollständig offenen Sportstätte (z.B. teil-/halboffene Reithallen)? (17.03.2021)

Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen, die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können als Anlagen “unter freiem Himmel” gleichgestellt werden. Deren Betrieb und Nutzung sind somit für die Unterrichtserteilung und zur Ausübung von Reitsport zulässig.

www.stmelf.bayern.de/cms01/ministerium/241613/
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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